Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden ([[öffentlich-rechtlicher Vertrag]]), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.  Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen [[Verwaltungsakt]] zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. ({{BayVwVfG 54}})
  
 
==Normen==
 
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* {{BayVwVfG 54}} ff.
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* {{BayVwVfG 54}} ff. (Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags)
  
 
==Publikationen==
 
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Version vom 9. November 2015, 12:25 Uhr

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. (BayVwVfG Art. 54)

Normen

Publikationen

  • Christian Alexander Mayer und Dr. Martin Schorn, Strafrechtliche Risiken des unwirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags, KommJur 2015, 86

Siehe auch