Finanzausstattung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 2: Zeile 2:
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
 +
* {{OVG Rheinland-Pfalz 2 A 10738/09.OVG}}
 
* {{BayVerfGH Vf. 15-VII-05}}
 
* {{BayVerfGH Vf. 15-VII-05}}
 +
 +
==Publikationen==
 +
* Dr. Jochen Hentschel und Dr. Gabriele Wurzel, Anspruch der Kommunen auf angemessene Finanzausstattung, KommJur 2011, 203
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 9. Oktober 2015, 11:25 Uhr

"Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung BV Art. 10 Abs. 1, BV Art. 11 Abs. 2 Satz 2) umfasst eine angemessene Finanzausstattung. Bei ihrer Ausgestaltung findet der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine finanzielle Mindestausstattung. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben, das heißt neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen."<ref>BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 Leitsatz 1</ref>

Rechtsprechung

Publikationen

  • Dr. Jochen Hentschel und Dr. Gabriele Wurzel, Anspruch der Kommunen auf angemessene Finanzausstattung, KommJur 2011, 203

Siehe auch

Fußnoten

<references />