Missbilligung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{OVG Niedersachen 10 LC 37/10}} - [[Missbilligung]] wegen Verletzung der [[Amtsverschwiegenheit]]: "Der Ratsbeschluss, mit dem festgestellt wird, dass ein Ratsmitglied gegen seine [[Verschwiegenheitspflicht]] verstoßen hat, und mit dem dieser Verstoß missbilligt wird, berührt zwar den [[Status]] des Ratsmitglieds als Mandatsträger, greift jedoch als Maßnahme unterhalb einer Sanktion in dessen Rechte nicht in einem solchen Maße ein, dass es hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfte. Er ist gedeckt von dem aus der vom gemeindlichen [[Selbstverwaltungsrecht]] abgeleiteten Befugnis eines [[Kollektivorgan]]s, die zum Erhalt und zur Wiederherstellung seiner Funktionsfähigkeit und inneren Ordnung gebotenen Maßnahmen zu ergreifen."<ref>{{OVG Niedersachen 10 LC 37/10}} Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{OVG Niedersachen 10 LC 37/10}} - [[Missbilligung]] wegen Verletzung der [[Amtsverschwiegenheit]]: "Der Ratsbeschluss, mit dem festgestellt wird, dass ein Ratsmitglied gegen seine [[Verschwiegenheitspflicht]] verstoßen hat, und mit dem dieser Verstoß missbilligt wird, berührt zwar den [[Status]] des Ratsmitglieds als Mandatsträger, greift jedoch als Maßnahme unterhalb einer Sanktion in dessen Rechte nicht in einem solchen Maße ein, dass es hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfte. Er ist gedeckt von dem aus der vom gemeindlichen [[Selbstverwaltungsrecht]] abgeleiteten Befugnis eines [[Kollektivorgan]]s, die zum Erhalt und zur Wiederherstellung seiner Funktionsfähigkeit und inneren Ordnung gebotenen Maßnahmen zu ergreifen."<ref>{{OVG Niedersachen 10 LC 37/10}} Amtlicher Leitsatz</ref>
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Aktuelle Version vom 8. Oktober 2015, 21:43 Uhr

Rechtsprechung

Fußnoten

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