Zinsen: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerwG 2 C 42/00}} - [[Schadensersatzanspruch]] des Dienstherrn gegen einen [[Beamter|Beamten]] wegen erhöhten Zinsaufwandes: "Hat der Beamte dem Dienstherrn Gelder entzogen, so umfasst der zu ersetzende Schaden auch eine Vermögenseinbuße wegen Zinsverlustes. Es bedarf nicht der Aufklärung des konkreten Zusammenhangs zwischen der [[Pflichtwidrigkeit]] und dem Zinsschaden."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
 
* {{BVerwG 2 C 42/00}} - [[Schadensersatzanspruch]] des Dienstherrn gegen einen [[Beamter|Beamten]] wegen erhöhten Zinsaufwandes: "Hat der Beamte dem Dienstherrn Gelder entzogen, so umfasst der zu ersetzende Schaden auch eine Vermögenseinbuße wegen Zinsverlustes. Es bedarf nicht der Aufklärung des konkreten Zusammenhangs zwischen der [[Pflichtwidrigkeit]] und dem Zinsschaden."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
* {{OVG Niedersachsen 5 L 556/00}}:  
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* {{OVG Niedersachsen 5 L 556/00}}: "Die Zinsaufwendungen des Landes für die Aufnahme von Krediten zur Sicherung seiner Zahlungsverpflichtungen können von einem nach § 86 I NdsBG zum Schadensersatz verpflichteten Beamten nur verlangt werden, wenn zwischen der die Schadensersatzpflicht begründenden Pflichtverletzung und den Zinsaufwendungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht."
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 8. Oktober 2015, 09:42 Uhr

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 19.07.2001 - 2 C 42.00 - Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten wegen erhöhten Zinsaufwandes: "Hat der Beamte dem Dienstherrn Gelder entzogen, so umfasst der zu ersetzende Schaden auch eine Vermögenseinbuße wegen Zinsverlustes. Es bedarf nicht der Aufklärung des konkreten Zusammenhangs zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Zinsschaden."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
  • OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. 4. 2001 - 5 L 556/00: "Die Zinsaufwendungen des Landes für die Aufnahme von Krediten zur Sicherung seiner Zahlungsverpflichtungen können von einem nach § 86 I NdsBG zum Schadensersatz verpflichteten Beamten nur verlangt werden, wenn zwischen der die Schadensersatzpflicht begründenden Pflichtverletzung und den Zinsaufwendungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht."

Siehe auch

Fußnoten

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