Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung: Unterschied zwischen den Versionen

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===Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer===
 
===Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer===
 
* {{OVG Nordrhein-Westfalen 15 A 1523/14}}: "Dass mit einer räumlichen Ausdehnung des [[Schulweg]]s von 1,1 km auf 3,7 km potentiell ein konkreter, nicht unerheblicher zeitlicher Mehraufwand einhergeht, ist nicht fraglich und wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand genügt, um bei objektivierender Betrachtung anzunehmen, die Entscheidung könne dem Kläger bzw. dessen Tochter je nach Ausgang einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen, und damit Zweifel an seiner Objektivität zu wecken."<ref>{{OVG Nordrhein-Westfalen 15 A 1523/14}} Abs. 12</ref>
 
* {{OVG Nordrhein-Westfalen 15 A 1523/14}}: "Dass mit einer räumlichen Ausdehnung des [[Schulweg]]s von 1,1 km auf 3,7 km potentiell ein konkreter, nicht unerheblicher zeitlicher Mehraufwand einhergeht, ist nicht fraglich und wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand genügt, um bei objektivierender Betrachtung anzunehmen, die Entscheidung könne dem Kläger bzw. dessen Tochter je nach Ausgang einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen, und damit Zweifel an seiner Objektivität zu wecken."<ref>{{OVG Nordrhein-Westfalen 15 A 1523/14}} Abs. 12</ref>
* {{VGH Hessen 8 A 865/12}}
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* {{VGH Hessen 8 A 865/12}} - [[Befangenheit]] bei Beratung einer [[Beitragssatzung]]
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 8. Oktober 2015, 08:19 Uhr

Nach GO Art. 49 Abs. 1 Satz 1 kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss

  • ihm selbst,
  • seinem Ehegatten,
  • seinem Lebenspartner,
  • einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder
  • einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 GO, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.

Eine persönliche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn das Gemeinderatsmitglied, das Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person ist, in der zur Beschlussfassung im Gemeinderat anstehenden Sache innerhalb des Vertretungsorgans nicht oder nicht als Einzelperson zur Vertretung berufen ist<ref>vgl. Kommentar Bayerische Kommunalgesetze von Bauer/Böhle/Ecker, RdNr. 4 zu Art. 49 GO</ref>.

Rechtsprechung

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer

Normen

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />