Rechtsaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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"Die staatliche Rechtsaufsicht über die Kreise ist wie bei den Gemeinden ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrelat der kommunalen Selbstverwaltung<ref>BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602/83, 2 BvR 974/83 - BVerfGE 78, 331 <341>; BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1964 - 8 C 29.63 - BVerwGE 19, 121 <122 f.> und vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 <97></ref>."<ref>{{BVerwG 10 C 13.14}} Abs. 18</ref>
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In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt7&st=null Art. 7 GO]) beschränkt sich die staatliche Aufsicht gemäß [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 Abs. 1 GO] darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
 
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt7&st=null Art. 7 GO]) beschränkt sich die staatliche Aufsicht gemäß [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 Abs. 1 GO] darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
  

Version vom 7. Oktober 2015, 20:51 Uhr

"Die staatliche Rechtsaufsicht über die Kreise ist wie bei den Gemeinden ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrelat der kommunalen Selbstverwaltung<ref>BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602/83, 2 BvR 974/83 - BVerfGE 78, 331 <341>; BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1964 - 8 C 29.63 - BVerwGE 19, 121 <122 f.> und vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 <97></ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13.14 Abs. 18</ref>

In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 7 GO) beschränkt sich die staatliche Aufsicht gemäß Art. 109 Abs. 1 GO darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).

Nach Art. 111 GO ist die Rechtsaufsichtsbehörde befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann gemäß Art. 112 GO (Beanstandungsrecht) rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern.

Kommt die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese nach Art. 113 GO die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen (Recht der Ersatzvornahme). Die Kosten trägt die Gemeinde.

Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsicht kann die Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht klagen (z.B. Anfechtungsklage gegen eine Beanstandung oder Ersatzvornahme)<ref>vgl. Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 145</ref>.

Lokale Information

Die Rechtsaufsicht wird über die Stadt Burgkunstadt gemäß Art. 110 GO durch das Landratsamt Lichtenfels ausgeübt.

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

  • Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 321 ff.

Siehe auch

Fußnoten

<references />