Vermögen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 9: Zeile 9:
  
 
===Allgemeine Handlungsfreiheit ({{GG 2}})===
 
===Allgemeine Handlungsfreiheit ({{GG 2}})===
<ref>[https://books.google.de/books?id=lyJgBQAAQBAJ&lpg=PA217&ots=W4J99X6jIM&dq=jeder%20staatliche%20Zugriff%20auf%20das%20Verm%C3%B6gen%20des%20Einzelnen%20ist%20jedenfalls%20am%20Grundrecht%20des%20Art.%20%C2%A0%202%20Abs.%20%C2%A0%201%20GG%20zu&hl=de&pg=PA217#v=onepage&q=jeder%20staatliche%20Zugriff%20auf%20das%20Verm%C3%B6gen%20des%20Einzelnen%20ist%20jedenfalls%20am%20Grundrecht%20des%20Art.%20%C2%A0%202%20Abs.%20%C2%A0%201%20GG%20zu&f=false Volker Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, Rdnr. 449]</ref>
+
"Jeder staatliche Zugriff auf das Vermögen des Einzelnen ist ... am Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen."<ref>[https://books.google.de/books?id=lyJgBQAAQBAJ&lpg=PA217&ots=W4J99X6jIM&dq=jeder%20staatliche%20Zugriff%20auf%20das%20Verm%C3%B6gen%20des%20Einzelnen%20ist%20jedenfalls%20am%20Grundrecht%20des%20Art.%20%C2%A0%202%20Abs.%20%C2%A0%201%20GG%20zu&hl=de&pg=PA217#v=onepage&q=jeder%20staatliche%20Zugriff%20auf%20das%20Verm%C3%B6gen%20des%20Einzelnen%20ist%20jedenfalls%20am%20Grundrecht%20des%20Art.%20%C2%A0%202%20Abs.%20%C2%A0%201%20GG%20zu&f=false Volker Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, Rdnr. 449]</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 22. September 2015, 21:01 Uhr

Grundrechtsschutz

Eigentumsrecht (GG Art. 14]

Vermögen als Ganzes

Nicht mehr vom sachlichen Schutzbereich des Eigentums umfasst ist das Vermögen als Ganzes:

"Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf<ref>vgl. BVerfGE 83, 201 [209]; stRspr</ref>. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche vermögenswerte Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt<ref>vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; stRspr</ref>. Daraus folgt, daß Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, daß sie eine erdrosselnde Wirkung haben<ref>vgl. BVerfGE 78, 232 [243]; stRspr</ref>. Davon geht auch die Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus<ref>vgl. BVerfGE 93, 121, insbesondere S. 137 m.w.N.; bei der Prüfung von § 10 Nr. 1 Vermögensteuergesetz steht ohnehin Art. 3 Abs. 1 GG im Vordergrund; vgl. BVerfG, a.a.O., S. 142 ff.</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 Abs. 130 f.</ref>

Allgemeine Handlungsfreiheit (GG Art. 2)

"Jeder staatliche Zugriff auf das Vermögen des Einzelnen ist ... am Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen."<ref>Volker Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, Rdnr. 449</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>