Ordnungsgeld: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VG München M 7 K 13.2610}} - Verhängung eines [[Ordnungsgeld]]es gegen einen [[Stadtrat]]; Verstoß gegen [[Verschwiegenheitspflicht|Verschwiegenheits]]- und [[Sorgfaltspflicht]]
 
* {{VG München M 7 K 13.2610}} - Verhängung eines [[Ordnungsgeld]]es gegen einen [[Stadtrat]]; Verstoß gegen [[Verschwiegenheitspflicht|Verschwiegenheits]]- und [[Sorgfaltspflicht]]
 
* {{VG Ansbach AN 4 K 01.01318}} - Mitteilung über Abstimmungsverhalten im Gemeinderat -  Rechtmäßigkeit eines [[Ordnungsgeld]]es
 
* {{VG Ansbach AN 4 K 01.01318}} - Mitteilung über Abstimmungsverhalten im Gemeinderat -  Rechtmäßigkeit eines [[Ordnungsgeld]]es
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==Siehe auch==
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* [[Verschwiegenheitspflicht]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
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Version vom 25. August 2015, 09:28 Uhr

Bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 479 mit Verweis auf Bauer/Böhle/Ecker, Art. 48 GO Rdnr. 12</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />