Zweckverband: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{KommZG 2}} Abs. 1, 3
 
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* {{KommZG 17}} ff. Vierter Teil. Zweckverbände
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Kommunale Zusammenarbeit]]
 
* [[Kommunale Zusammenarbeit]]

Version vom 13. Juli 2015, 14:37 Uhr

Für die kommunale Zusammenarbeit können nach KommZG Art. 2 Abs. 1

  • kommunale Arbeitsgemeinschaften gegründet,
  • Zweckvereinbarungen geschlossen und
  • Zweckverbände sowie
  • gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet werden.

Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. (KommZG Art. 2 Abs. 3)

Normen

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)

Siehe auch