Kostendeckungsprinzip: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Das Gebührenaufkommen soll nach {{KAG 8}} Abs. 2 die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Sind die Schuldner zur Benutzung verpflichtet, so soll das Aufkommen die Kosten nach Satz 1 nicht übersteigen. Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) kann eine Grundgebühr erhoben werden, die - unter besonderer Beachtung des Absatzes 5 - so zu bemessen ist, daß neben ihr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfindet; die Erhebung einer Mindestgebühr ist bei der [[Wasserversorgung]] und der [[Abwasserbeseitigung]] unzulässig. | + | Das Gebührenaufkommen soll nach {{KAG 8}} Abs. 2 die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Sind die Schuldner zur Benutzung verpflichtet, so soll das Aufkommen die Kosten nach Satz 1 '''nicht übersteigen'''<ref>Zur Frage, inwieweit eine Gebührenunterdeckung strafrechtlich relevant sei9n kann, siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] E.II.1.</ref>. Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) kann eine Grundgebühr erhoben werden, die - unter besonderer Beachtung des Absatzes 5 - so zu bemessen ist, daß neben ihr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfindet; die Erhebung einer Mindestgebühr ist bei der [[Wasserversorgung]] und der [[Abwasserbeseitigung]] unzulässig. |
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* Zum Kostendeckungsprinzip und Strafkbarkeit: [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] E.II.1. Fn. 58 ff. | * Zum Kostendeckungsprinzip und Strafkbarkeit: [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] E.II.1. Fn. 58 ff. | ||
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Version vom 6. Juli 2015, 14:29 Uhr
Gebühren
Das Gebührenaufkommen soll nach KAG Art. 8 Abs. 2 die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Sind die Schuldner zur Benutzung verpflichtet, so soll das Aufkommen die Kosten nach Satz 1 nicht übersteigen<ref>Zur Frage, inwieweit eine Gebührenunterdeckung strafrechtlich relevant sei9n kann, siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung E.II.1.</ref>. Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) kann eine Grundgebühr erhoben werden, die - unter besonderer Beachtung des Absatzes 5 - so zu bemessen ist, daß neben ihr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfindet; die Erhebung einer Mindestgebühr ist bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung unzulässig.
Normen
- GO Art. 62 Grundsätze der Einnahmebeschaffung
- KAG Art. 8 Abs. 2 Satz 1 - Benutzungsgebühren
Publikationen
- Zum Kostendeckungsprinzip und Strafkbarkeit: Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung E.II.1. Fn. 58 ff.
Fußnoten
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