Disziplinarrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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#die Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und deren gewählte Stellvertreter</ref>, auch wenn sie Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen sind oder als solche gelten, nimmt die Disziplinarbefugnisse die [[Rechtsaufsicht]]sbehörde wahr ({{BayDG 18}} Abs. 4 Satz 1).
 
#die Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und deren gewählte Stellvertreter</ref>, auch wenn sie Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen sind oder als solche gelten, nimmt die Disziplinarbefugnisse die [[Rechtsaufsicht]]sbehörde wahr ({{BayDG 18}} Abs. 4 Satz 1).
  
Auf die Ausübung der Disziplinarbefugnisse kann der Dienstherr nicht verzichten. Sie können auch nicht verwirkt werden, denn: Es geht nicht um die Vergeltung von Unrecht, sondern um die Aufrechterhaltung der "Integrität des Berufsbeamtentums und" der "Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes". <ref>Hermann/Sandkuhl//Sandkuhl: Beamtendisziplinarrecht-Beamtenstrafrecht</ref>
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Auf die Ausübung der Disziplinarbefugnisse kann der Dienstherr nicht verzichten. Sie können auch nicht verwirkt werden, denn: Es geht nicht um die Vergeltung von Unrecht, sondern um die Aufrechterhaltung der "Integrität des Berufsbeamtentums und" der "Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes". <ref>Hermann/Sandkuhl//Sandkuhl: Beamtendisziplinarrecht-Beamtenstrafrecht, Rn. 155</ref>
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==Prinzipien==
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* Legalitätsprinzip, § 17 BDG: Zwang zur Verfolgung und Aufklärung / korrespondiert mit dem Verbot der Vertuschung / Disziplinarverfahren muss eingeleitet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Es darf nicht abgewartet und weiteres Belastungsmaterial gesammelt werden, bis die Pflichtenverstöße so gravierend geworden sind, dass sie die Erhebung der Disziplinarklage rechtfertigen. <ref>Hermann/Sandkuhl//Sandkuhl: Beamtendisziplinarrecht-Beamtenstrafrecht, RN. 150ff.</ref>
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==Begriffe==
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* Dienstpflichten: ergeben sich aus Generalklauseln des GG, der Beamtengesetze, aus allgemeinen oder organisationsrechtlichen Regelungen, etwa dem kommunalen Haushaltsrecht, beamtenrechtlichen Nebenbestimmungen (NebentätigkeitsVO), sowie behördeninternen Anordnungen und Richtlinien <ref>Hermann/Sandkuhl//Sandkuhl: Beamtendisziplinarrecht-Beamtenstrafrecht, RN. 156</ref>
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==Normen==
 
==Normen==

Version vom 22. Juni 2015, 20:10 Uhr

Disziplinarbefugnisse

Die Disziplinarbefugnisse werden nach BayDG Art. 18 Abs. 1 von den Dienstvorgesetzten und den Disziplinarbehörden ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

Bei Personen im Sinn des KWBG Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3<ref> diese sind:

  1. die ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,
  2. die Landräte und Landrätinnen und deren gewählte Stellvertreter,
  3. die Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und deren gewählte Stellvertreter</ref>, auch wenn sie Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen sind oder als solche gelten, nimmt die Disziplinarbefugnisse die Rechtsaufsichtsbehörde wahr (BayDG Art. 18 Abs. 4 Satz 1).

Auf die Ausübung der Disziplinarbefugnisse kann der Dienstherr nicht verzichten. Sie können auch nicht verwirkt werden, denn: Es geht nicht um die Vergeltung von Unrecht, sondern um die Aufrechterhaltung der "Integrität des Berufsbeamtentums und" der "Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes". <ref>Hermann/Sandkuhl//Sandkuhl: Beamtendisziplinarrecht-Beamtenstrafrecht, Rn. 155</ref>

Prinzipien

  • Legalitätsprinzip, § 17 BDG: Zwang zur Verfolgung und Aufklärung / korrespondiert mit dem Verbot der Vertuschung / Disziplinarverfahren muss eingeleitet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Es darf nicht abgewartet und weiteres Belastungsmaterial gesammelt werden, bis die Pflichtenverstöße so gravierend geworden sind, dass sie die Erhebung der Disziplinarklage rechtfertigen. <ref>Hermann/Sandkuhl//Sandkuhl: Beamtendisziplinarrecht-Beamtenstrafrecht, RN. 150ff.</ref>

Begriffe

  • Dienstpflichten: ergeben sich aus Generalklauseln des GG, der Beamtengesetze, aus allgemeinen oder organisationsrechtlichen Regelungen, etwa dem kommunalen Haushaltsrecht, beamtenrechtlichen Nebenbestimmungen (NebentätigkeitsVO), sowie behördeninternen Anordnungen und Richtlinien <ref>Hermann/Sandkuhl//Sandkuhl: Beamtendisziplinarrecht-Beamtenstrafrecht, RN. 156</ref>


Normen

Publikationen

Dissertationen

Presseveröffentlichungen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>