Disziplinarrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Disziplinarbefugnisse werden nach {{BayDG 18}} Abs. 1 von den [[Dienstvorgesetzter|Dienstvorgesetzten]] und den [[Disziplinarbehörde]]n ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind.
  
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#die Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und deren gewählte Stellvertreter</ref>, auch wenn sie Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen sind oder als solche gelten, nimmt die Disziplinarbefugnisse die [[Rechtsaufsicht]]sbehörde wahr ({{BayDG 18}} Abs. 4 Satz 1).

Version vom 19. Juni 2015, 09:53 Uhr

Disziplinarbefugnisse

Die Disziplinarbefugnisse werden nach BayDG Art. 18 Abs. 1 von den Dienstvorgesetzten und den Disziplinarbehörden ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

Bei Personen im Sinn des KWBG Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3<ref> diese sind:

  1. die ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,
  2. die Landräte und Landrätinnen und deren gewählte Stellvertreter,
  3. die Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und deren gewählte Stellvertreter</ref>, auch wenn sie Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen sind oder als solche gelten, nimmt die Disziplinarbefugnisse die Rechtsaufsichtsbehörde wahr (BayDG Art. 18 Abs. 4 Satz 1).

Normen

Publikationen

Dissertationen

Presseveröffentlichungen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>