Disziplinarrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Disziplinarbefugnisse werden nach {{BayDG 18}} Abs. 1 von den [[Dienstvorgesetzter|Dienstvorgesetzten]] und den [[Disziplinarbehörde]]n ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind.
 
Die Disziplinarbefugnisse werden nach {{BayDG 18}} Abs. 1 von den [[Dienstvorgesetzter|Dienstvorgesetzten]] und den [[Disziplinarbehörde]]n ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind.
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Bei Personen im Sinn des {{KWBG 1}} Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, auch wenn sie Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen sind oder als solche gelten, nimmt die Disziplinarbefugnisse die [[Rechtsaufsichtsbehörde]] wahr.
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 19. Juni 2015, 08:47 Uhr

Disziplinarbefugnisse

Die Disziplinarbefugnisse werden nach BayDG Art. 18 Abs. 1 von den Dienstvorgesetzten und den Disziplinarbehörden ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

Bei Personen im Sinn des KWBG Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, auch wenn sie Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen sind oder als solche gelten, nimmt die Disziplinarbefugnisse die Rechtsaufsichtsbehörde wahr.

Normen

Publikationen

Dissertationen

Presseveröffentlichungen

Links

Siehe auch