Haftung von Minderjährigen: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 12. Juni 2015, 14:55 Uhr

Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (BGB § 828 Abs. 1)

Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. (BGB § 828 Abs. 2)

Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. (BGB § 828 Abs. 3)

Normen

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 28.02.1984 - VI ZR 132/82
    • "Es wird daran festgehalten, daß ein Minderjähriger, der imstande ist, die Verantwortlichkeit für sein Tun einzusehen, ohne Rücksicht auf seine Steuerungsfähigkeit deliktsfähig i.S. von § 828 Abs. 2 BGB ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. März 1970 - VI ZR 182/68 = VersR 1970, 467)."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
    • "Zur Frage des Verschuldens von 10 jährigen, in ihrer Entwicklung zurückgebliebenen Kindern, die in einer Strohbude innerhalb einer Scheune eine Kerze anzünden und dadurch einen Brand verursachen."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>

Publikationen

  • Zur Haftung von Kindern für Kosten von Feuerwehreinsätzen siehe Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 129

Siehe auch

Fußnoten

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