Zwangsarbeit: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Zwangsarbeit]] ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. ({{GG 12}} Abs. 3)
 
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Version vom 15. Mai 2015, 09:35 Uhr

Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (GG Art. 12 Abs. 2)

Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. (GG Art. 12 Abs. 3)

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

Normen

Grundgesetz (GG)

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

Rechtsprechung

Siehe auch