Technischer Hilfsdienst: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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* {{BayFwG 1}} Abs. 1 Alt. 2
 
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* {{BayFwG 28}} Abs. 2 Nar. 1 Alt. 2
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* {{BayFwG 28}} Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 3. März 2015, 17:27 Uhr

Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, ... ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst). (BayFwG Art. 1 Abs. 1 Alt. 1)

Normen

Siehe auch