Handwerksinnung: Unterschied zwischen den Versionen

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"[[Handwerksinnung]]en sind freiwillige Zusammenschlüsse der selbständigen Handwerker des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke innerhalb eines bestimmten Bezirks (§ 52 Abs. 1 HwO) zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder (§ 54 Abs. 1 HwO). Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung (§ 53 HwO) und unterliegen der Rechtsaufsicht der Handwerkskammer (§ 75 HwO). Ihnen sind eine Reihe von (Pflicht-)Aufgaben - vorwiegend im Bereich des handwerklichen Berufsausbildungs- und Prüfungswesens - zur Erfüllung mit hoheitlichen Mitteln übertragen. Der in § 54 Abs. 1 HwO enthaltene Aufgabenkatalog ist nicht abschließend; es ist dem Staat unbenommen, weitere, ihm obliegende Aufgaben zu delegieren<ref>vgl. BVerfGE 15, 235 [240, 242]</ref>. Insoweit nehmen die Innungen öffentliche Aufgaben in hoheitlicher Form wahr (vgl. BVerfGE 20, 312 [321]). Daneben sind in § 54 Abs. 2 und 3 HwO freiwillige Aufgaben aufgeführt, einschließlich des Rechts, Tarifverträge abzuschließen<ref>vgl. hierzu BVerfGE, a.a.O. [317 ff.]</ref>.
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"[[Handwerksinnung]]en sind freiwillige Zusammenschlüsse der selbständigen Handwerker des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke innerhalb eines bestimmten Bezirks (§ 52 Abs. 1 HwO) zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder (§ 54 Abs. 1 HwO). Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung (§ 53 HwO) und unterliegen der Rechtsaufsicht der [[Handwerkskammer]] (§ 75 HwO). Ihnen sind eine Reihe von (Pflicht-)Aufgaben - vorwiegend im Bereich des handwerklichen Berufsausbildungs- und Prüfungswesens - zur Erfüllung mit hoheitlichen Mitteln übertragen. Der in § 54 Abs. 1 HwO enthaltene Aufgabenkatalog ist nicht abschließend; es ist dem Staat unbenommen, weitere, ihm obliegende Aufgaben zu delegieren<ref>vgl. BVerfGE 15, 235 [240, 242]</ref>. Insoweit nehmen die Innungen öffentliche Aufgaben in hoheitlicher Form wahr<ref>vgl. BVerfGE 20, 312 [321]</ref>. Daneben sind in § 54 Abs. 2 und 3 HwO freiwillige Aufgaben aufgeführt, einschließlich des Rechts, Tarifverträge abzuschließen<ref>vgl. hierzu BVerfGE, a.a.O. [317 ff.]</ref>.
  
b) Handwerksinnungen sind damit, auch ohne Zwangsmitgliedschaft, einerseits Teil der (im weiteren Sinne) staatlichen Verwaltung; andererseits nehmen sie die gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der in ihnen zusamBVerfGE 68, 193 (208)BVerfGE 68, 193 (209)mengeschlossenen Handwerker wahrr<ref>vgl. zu dieser "Doppelnatur" Fröhler/Oberndorfer, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Interessenvertretung, 1974; Bieback, Die öffentliche Körperschaft, 1976, S. 315 ff.; Schuppert, Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch verselbständigte Verwaltungseinheiten, 1981, S. 106, 163 mit Anm. 380</ref>. Inwieweit sie bei der Wahrnehmung der letztgenannten Aufgaben partiell Träger bestimmter Grundrechte sein können, ist hier nicht zu entscheiden. Denn die angegriffenen gesetzlichen Regelungen gehören in denjenigen Funktionsbereich, in dem die Innungen Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen; sie werden insoweit als Träger öffentlicher, vom Staat durch Gesetz übertragener und geregelter Aufgaben und Befugnisse betroffen."<ref>{{BVerfG 1 BvR 35/82}}</ref>
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b) Handwerksinnungen sind damit, auch ohne Zwangsmitgliedschaft, einerseits Teil der (im weiteren Sinne) staatlichen Verwaltung; andererseits nehmen sie die gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der in ihnen zusammengeschlossenen Handwerker wahrr<ref>vgl. zu dieser "Doppelnatur" Fröhler/Oberndorfer, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Interessenvertretung, 1974; Bieback, Die öffentliche Körperschaft, 1976, S. 315 ff.; Schuppert, Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch verselbständigte Verwaltungseinheiten, 1981, S. 106, 163 mit Anm. 380</ref>. Inwieweit sie bei der Wahrnehmung der letztgenannten Aufgaben partiell Träger bestimmter Grundrechte sein können, ist hier nicht zu entscheiden. Denn die angegriffenen gesetzlichen Regelungen gehören in denjenigen Funktionsbereich, in dem die Innungen Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen; sie werden insoweit als Träger öffentlicher, vom Staat durch Gesetz übertragener und geregelter Aufgaben und Befugnisse betroffen."<ref>{{BVerfG 1 BvR 35/82}}</ref>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Aktuelle Version vom 12. Februar 2015, 23:12 Uhr

"Handwerksinnungen sind freiwillige Zusammenschlüsse der selbständigen Handwerker des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke innerhalb eines bestimmten Bezirks (§ 52 Abs. 1 HwO) zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder (§ 54 Abs. 1 HwO). Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung (§ 53 HwO) und unterliegen der Rechtsaufsicht der Handwerkskammer (§ 75 HwO). Ihnen sind eine Reihe von (Pflicht-)Aufgaben - vorwiegend im Bereich des handwerklichen Berufsausbildungs- und Prüfungswesens - zur Erfüllung mit hoheitlichen Mitteln übertragen. Der in § 54 Abs. 1 HwO enthaltene Aufgabenkatalog ist nicht abschließend; es ist dem Staat unbenommen, weitere, ihm obliegende Aufgaben zu delegieren<ref>vgl. BVerfGE 15, 235 [240, 242]</ref>. Insoweit nehmen die Innungen öffentliche Aufgaben in hoheitlicher Form wahr<ref>vgl. BVerfGE 20, 312 [321]</ref>. Daneben sind in § 54 Abs. 2 und 3 HwO freiwillige Aufgaben aufgeführt, einschließlich des Rechts, Tarifverträge abzuschließen<ref>vgl. hierzu BVerfGE, a.a.O. [317 ff.]</ref>.

b) Handwerksinnungen sind damit, auch ohne Zwangsmitgliedschaft, einerseits Teil der (im weiteren Sinne) staatlichen Verwaltung; andererseits nehmen sie die gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der in ihnen zusammengeschlossenen Handwerker wahrr<ref>vgl. zu dieser "Doppelnatur" Fröhler/Oberndorfer, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Interessenvertretung, 1974; Bieback, Die öffentliche Körperschaft, 1976, S. 315 ff.; Schuppert, Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch verselbständigte Verwaltungseinheiten, 1981, S. 106, 163 mit Anm. 380</ref>. Inwieweit sie bei der Wahrnehmung der letztgenannten Aufgaben partiell Träger bestimmter Grundrechte sein können, ist hier nicht zu entscheiden. Denn die angegriffenen gesetzlichen Regelungen gehören in denjenigen Funktionsbereich, in dem die Innungen Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen; sie werden insoweit als Träger öffentlicher, vom Staat durch Gesetz übertragener und geregelter Aufgaben und Befugnisse betroffen."<ref>BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82; 1 BvR 356/82; 1 BvR 794/82</ref>

Rechtsprechung

Fußnoten

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