Verfassungsbeschwerde: Unterschied zwischen den Versionen

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===Begründetheit===
 
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Version vom 12. Februar 2015, 23:02 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b über

  • Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein (4a)<ref> s.a. BVerfGG § 90</ref>.;
  • über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann (4b)<ref> s.a. BVerfGG § 91</ref>.

Prüfungsschema

Zulässigkeit

Zuständigkeit

Beschwerdefähigkeit

Natürliche Perrsonen
Juristische Personen, GG Art. 19 Abs. 3

Begründetheit

Normen

Rechtsprechung

Fußnoten

<references />