Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung): Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* [BayVGH, Urteil vom 26.01.2009 - 2 N 08.124: Nichtigkeit eines Beschlusses über eine Satzung in nichtöffentlicher Sitzung http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/300-bayvgh-nichtigkeit-eines-beschlusses-ueber-eine-satzung-in-nichtoeffentlicher-sitzung BayVGH, Urteil vom 26.01.2009 - 2 N 08.124: Nichtigkeit eines Beschlusses über eine Satzung in nichtöffentlicher Sitzung]
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* [http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/300-bayvgh-nichtigkeit-eines-beschlusses-ueber-eine-satzung-in-nichtoeffentlicher-sitzung BayVGH, Urteil vom 26.01.2009 - 2 N 08.124: Nichtigkeit eines Beschlusses über eine Satzung in nichtöffentlicher Sitzung]
 
* [http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/301-vg-ansbach-urteil-vom-16-maerz-2010-4-k-0900667-nichtoeffentliche-sitzung VG Ansbach, Urteil vom 16. März 2010 · 4 K 09.00667 - Kein subjektives Recht des einzelnen Gemeindebürgers auf Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach Art. 52 Abs. 2 GO]
 
* [http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/301-vg-ansbach-urteil-vom-16-maerz-2010-4-k-0900667-nichtoeffentliche-sitzung VG Ansbach, Urteil vom 16. März 2010 · 4 K 09.00667 - Kein subjektives Recht des einzelnen Gemeindebürgers auf Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach Art. 52 Abs. 2 GO]
 
* [http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/326-vg-bayreuth-urteil-vom-16022009-b-2-e-081234-oeffentlichkeit-und-allgemeinverfuegung VG Bayreuth, Urteil vom 16.02.2009 - B 2 E 08.1234 (Öffentlichkeit und Allgemeinverfügung)]
 
* [http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/326-vg-bayreuth-urteil-vom-16022009-b-2-e-081234-oeffentlichkeit-und-allgemeinverfuegung VG Bayreuth, Urteil vom 16.02.2009 - B 2 E 08.1234 (Öffentlichkeit und Allgemeinverfügung)]

Version vom 26. Mai 2013, 18:45 Uhr

Rechtsgrundlagen

BayGO Art. 52 Öffentlichkeit

(1) 1 Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. 2 Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats.

(2) 1 Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. 2 Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(4) Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden.

Beispiele aus der Praxis der Stadt Burgkunstadt

Mutmaßliche Verstöße gegen Art. 52 BayGO

Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 BayGO

Normen

Rechtsprechung

Fußnoten

<references />