Verfassungsbeschwerde: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach {{GG 93}} Abs. 1 Nr. 4a und 4b über
 
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach {{GG 93}} Abs. 1 Nr. 4a und 4b über
* Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein (4a);
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* Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein (4a)<ref> s.a. ({{BVerfGG 90}}</ref>.;
*über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des [[Selbstverwaltungsrecht|Rechts auf Selbstverwaltung]] nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann (4b).
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*über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des [[Selbstverwaltungsrecht|Rechts auf Selbstverwaltung]] nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann (4b)<ref> s.a. ({{BVerfGG 91}}</ref>.
 
 
Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann ({{BVerfGG 91}}.
 
  
 
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[[Kategorie:Grundrechte]]
 
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Version vom 10. Februar 2015, 08:59 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b über

  • Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein (4a)<ref> s.a. (BVerfGG § 90</ref>.;
  • über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann (4b)<ref> s.a. (BVerfGG § 91</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Fußnoten

<references />