Darlehen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
 
"Die Gewährung eines Gelddarlehens stellt grundsätzlich ein [[Bankgeschäft]] im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG dar. Eine Gemeinde läuft immer dann Gefahr, ein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft zu tätigen, wenn sie derartige Geschäfte außerhalb eines öffentlich geregelten [[Kassenverbund]]es oder sonstigen Verhältnisses<ref>z. B. {{KommZG}}</ref> vornimmt. Im Zweifelsfalle empfiehlt sich eine Abklärung bei der [[Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht]] - insbesondere auch deshalb, weil ein Betreiben genehmigungspflichtiger Bankgeschäfte ohne Erlaubnis gegebenenfalls strafrechtlich von Bedeutung sein könnte (§§ 54 und 32 KWG)."<ref>[http://www.bkpv.de/ver/html/gb2007/dobler_07.htm#_ednref5 Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis] Fallbeispiel 1</ref>
 
"Die Gewährung eines Gelddarlehens stellt grundsätzlich ein [[Bankgeschäft]] im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG dar. Eine Gemeinde läuft immer dann Gefahr, ein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft zu tätigen, wenn sie derartige Geschäfte außerhalb eines öffentlich geregelten [[Kassenverbund]]es oder sonstigen Verhältnisses<ref>z. B. {{KommZG}}</ref> vornimmt. Im Zweifelsfalle empfiehlt sich eine Abklärung bei der [[Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht]] - insbesondere auch deshalb, weil ein Betreiben genehmigungspflichtiger Bankgeschäfte ohne Erlaubnis gegebenenfalls strafrechtlich von Bedeutung sein könnte (§§ 54 und 32 KWG)."<ref>[http://www.bkpv.de/ver/html/gb2007/dobler_07.htm#_ednref5 Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis] Fallbeispiel 1</ref>
  
== ==
+
==Stadtrat==
 +
* [[Stadtratssitzung-2015-02-10#04_Landschaftspflegeverband.3B_Verl.C3.A4ngerung_eines_gew.C3.A4hrten_zinslosen_Darlehens|Stadtratssitzung vom 10.02.2015 - ]]
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 10. Februar 2015, 08:22 Uhr

"Die Gewährung eines Gelddarlehens stellt grundsätzlich ein Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG dar. Eine Gemeinde läuft immer dann Gefahr, ein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft zu tätigen, wenn sie derartige Geschäfte außerhalb eines öffentlich geregelten Kassenverbundes oder sonstigen Verhältnisses<ref>z. B. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)</ref> vornimmt. Im Zweifelsfalle empfiehlt sich eine Abklärung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - insbesondere auch deshalb, weil ein Betreiben genehmigungspflichtiger Bankgeschäfte ohne Erlaubnis gegebenenfalls strafrechtlich von Bedeutung sein könnte (§§ 54 und 32 KWG)."<ref>Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis Fallbeispiel 1</ref>

Stadtrat

Normen

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />