Anlagevermögen: Unterschied zwischen den Versionen

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Anlagevermögen sind nach {{KommHV-Kameralitik 87}} Nr. 3 die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im einzelnen:
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* {{KommHV-Kameralistik 88}} Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens
 
* {{KommHV-Kameralistik 88}} Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens
  

Version vom 27. Dezember 2014, 21:13 Uhr

Definition

Anlagevermögen sind nach KommHV-Kameralistik § 87 Nr. 3 die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im einzelnen:

  • Grundstücke
  • bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinn des Einkommensteuergesetzes
  • dingliche Rechte
  • Beteiligungen sowie Wertpapiere, die zum Zweck der Beteiligungen erworben wurden
  • Forderungen aus Darlehen, die aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt wurden
  • Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen
  • das in Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital.

Beispiele

Unbewegliches Anlagevermögen

Abgrenzungen

Bewegliches Anlagevermögen

  • GWG-Grenze 150 € beachten

Normen

Siehe auch