Steuererfindungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{KAG 3}} Abs. 1 können  die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. In der Praxis spielt dieses sog. Steuererfindungsrecht eher eine untergeordnete Rolle. Von Bedeutung sind bis dato lediglich die [[Hundesteuer]] und die [[Zweitwohnungsteuer]]<ref>{{ISBN 9783887953553}} Seite 15</ref>.
 
  
==Normen==
+
[[Kategorie:Haushalt]]
* {{KAG 3}} Abs. 1
 
 
 
==Siehe auch==
 
* [[Finanzhoheit]]
 
 
 
==Fußnoten==
 
<references />
 

Aktuelle Version vom 27. Dezember 2014, 14:48 Uhr