Abgabesatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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*[http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1775958&id2=64066&id3=9011&file=2091-1280138287.pdf Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Notunterkunft der Stadt Burgkunstadt vom 30.11.2005]
 
*[http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1775958&id2=64066&id3=9011&file=2091-1280138287.pdf Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Notunterkunft der Stadt Burgkunstadt vom 30.11.2005]
 
*[http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1775960&id2=64066&id3=9011&file=2091-1280138343.pdf Hundesteuersatzung der Stadt Burgkunstadt vom 07.06.2006]
 
*[http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1775960&id2=64066&id3=9011&file=2091-1280138343.pdf Hundesteuersatzung der Stadt Burgkunstadt vom 07.06.2006]
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[[Kategorie:Haushalt]]

Version vom 27. Dezember 2014, 13:55 Uhr

Die Abgaben werden auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben. Die Satzung muß

  • die Schuldner,
  • den die Abgabe begründenden Tatbestand,
  • den Maßstab,
  • den Satz der Abgabe sowie
  • die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld

bestimmen. (Art. 2 Abs. 1 KAG)

Das Staatsministerium des Innern kann Mustersatzungen erlassen, die im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht werden. (Art. 2 Abs. 2 KAG)

Satzungen nach Art. 3 KAG (Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung höherrangigem Recht widerspricht oder wenn die Steuer öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates, beeinträchtigt. (Art. 2 Abs. 3 KAG)

Normen

Siehe auch

Abgabesatzungen der Stadt Burgkunstadt