Mittelfristige Finanzplanung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr ({{GO 70}} Abs. 1). Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein [[Investitionsprogramm]] aufzustellen ({{GO 70}} Abs. 2). Im [[Finanzplan]] sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen ({{GO 70}} Abs. 3). Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen ({{GO 70}} Abs. 4). Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen ({{GO 70}} Abs. 5).
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Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr ({{GO 70}} Abs. 1). Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein [[Investitionsprogramm]] aufzustellen ({{GO 70}} Abs. 2). Im [[Finanzplan]] sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen ({{GO 70}} Abs. 3). Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen ({{GO 70}} Abs. 4). Der [[Finanzplan]] und das [[Investitionsprogramm]] sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen ({{GO 70}} Abs. 5).
  
 
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Version vom 26. Dezember 2014, 17:26 Uhr

Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr (GO Art. 70 Abs. 1). Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen (GO Art. 70 Abs. 2). Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen (GO Art. 70 Abs. 3). Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen (GO Art. 70 Abs. 4). Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen (GO Art. 70 Abs. 5).

Normen

Siehe auch