Verpflichtungsermächtigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Verpflichtungsermächigungen sind gemäß {{GO 63}} Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten
  
 
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* {{GO 63}} Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
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* {{GO 67}} Abs. 1
 
* {{GO 67}} Abs. 1
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==Siehe auch==
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* [[Haushalt]]
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* [[Kassenwirksamkeit]]
  
 
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[[Kategorie: Haushalt]]

Version vom 26. Dezember 2014, 01:37 Uhr

Verpflichtungsermächigungen sind gemäß GO Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten

Normen

Siehe auch