Haushaltsplan: Unterschied zwischen den Versionen

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3. benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
 
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Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberührt.({{GO 64}} Abs. 1)
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Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberührt ({{GO 64}} Abs. 1).
  
 
==Aufbau==
 
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Version vom 25. Dezember 2014, 23:23 Uhr

Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

1. anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,

2. zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,

3. benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberührt (GO Art. 64 Abs. 1).

Aufbau

Zur Gliederung siehe Haushaltssystematik.

Der Haushaltsplan ist

  • bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in
    • einen Ergebnishaushalt und
    • einen Finanzhaushalt,
  • bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in

Doppik

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

Kameralistik

Bestandteile des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan besteht nach KommHV-Kameralistik § 2 Abs. 1 aus folgenden Bestandteilen:

Gesamtplan
Einzelpläne
Verwaltungshaushalt
Vermögenshaushalt
Sammelnachweise
Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer

Der Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde ist Teil des Haushaltsplans. Die bei der Sparkasse beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer sind in diesem Stellenplan nicht auszuweisen, wenn und soweit nach Sparkassenrecht ein verbindlicher Stellenplan aufzustellen ist.(GO Art. 64 Abs. 2)

Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein. Er ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde und nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.(GO Art. 64 Abs. 3)

Anlagen

Dem Haushaltsplan sind nach KommHV-Kameralistik § 2 Abs. 2 folgende Anlagen beizufügen

Vorbericht
Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen
Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres
Wirtschaftspläne und neueste Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 v.H. liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefaßte Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten
Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm
Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte und Unterabschnitte

Normen

Bayerische Gemeindeordnung (GO)

Verordnungen

Bekanntmachungen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch