Veräußerung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{BayObLG 5Z RR 174/99}}
 
* {{BayObLG 2Z BR 42/95}} [[Nichtigkeit]] der Veräußerung von Vermögensgegenständen unter Wert
 
* {{BayObLG 2Z BR 42/95}} [[Nichtigkeit]] der Veräußerung von Vermögensgegenständen unter Wert
 
* BayObLG NJW-RR 1996, 342
 
* BayObLG NJW-RR 1996, 342

Version vom 7. September 2014, 12:00 Uhr

Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. (GO Art. 75 Abs. 1)

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