Veräußerung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. ({{GO 75}} Abs. 1)
 
Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. ({{GO 75}} Abs. 1)
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==Normen==
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==Rechtsprechung==
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==Publikationen==
 
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Version vom 7. September 2014, 08:51 Uhr

Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. (GO Art. 75 Abs. 1)

Normen

Rechtsprechung

Publikationen