Veräußerung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 7. September 2014, 08:51 Uhr
Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. (GO Art. 75 Abs. 1)
Normen
Rechtsprechung
Publikationen
- Reinhard Stöckel, Besonderheiten des Grundstückserwerbs in den neuen Bundesländern : "Entsprechend gelangt das BayObLG in zwei Urteilen zu dem Schluss, dass der Verstoß gegen die Gemeinde- bzw. Kommunalordnung die privatrechtliche Unwirksamkeit der Vereinbarung über den Wertausgleich zur Folge habe."