Verpachtung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu…“) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. ({{GO 75}} Abs. 1). Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. ({{GO 75}} Abs. 2 Satz 1) | + | Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. ({{GO 75}} Abs. 1). |
+ | |||
+ | Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. ({{GO 75}} Abs. 2 Satz 1) | ||
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Vermietung]] | ||
+ | |||
+ | [[Kategorie: Rechnungsprüfung]] |
Version vom 3. September 2014, 12:04 Uhr
Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. (GO Art. 75 Abs. 1).
Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. (GO Art. 75 Abs. 2 Satz 1)