Gemeinderat: Unterschied zwischen den Versionen
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==Zuständigkeit== | ==Zuständigkeit== |
Version vom 5. August 2014, 12:19 Uhr
Der Gemeinderat führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.(Art. 30 Abs. 1 GO). Der Stadtrat ist ein Hauptorgan der Stadt Burgkunstadt und die (politische<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 405</ref>) Vertretung der Gemeindebürger. Der Stadtrat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den Stadtratsmitgliedern<ref>Der Bürgermeister hat in Bayern volles Stimmrecht. Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgermeister#Bayern abgerufen am 05.08.2014 um 14:18 Uhr</ref> (GO Art. 31 Abs. 1).
Zuständigkeit
Die Stadt wird nach Art. 29 GO durch den Stadtrat verwaltet, soweit nicht
- der erste Bürgermeister selbständig entscheidet (Art. 37) oder
- beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind. (Art. 30 Abs. 2 GO)
Aufgaben
Der Stadtrat überwacht die gesamte Stadtverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.(Art. 30 Abs. 3 GO)
Zusammensetzung
Der Stadtrat Burgkunstadt besteht aus dem ersten Bürgermeister und 20 Stadtratsmitgliedern<ref> Eine Übersicht über die Stadträte findet sich auf der Homepage der Stadt Burgkunstadt</ref> (Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 GO). Die Stadtratsmitglieder werden nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 GO in ehrenamtlicher Eigenschaft gewählt. Ihre Zahl, einschließlich weiterer Bürgermeister, beträgt in Gemeinden mit mehr als 5000 bis zu 10000 Einwohnern 20<ref>Die Stadt Burgkunstadt hatte zum 31.12.2012 6524 Einwohner - Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt</ref>. (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 GO).
Ausschlüsse
Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder können nach Art. 31 Abs. 3 GO nicht sein:
1. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer dieser Gemeinde,
2. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
3. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
4. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats,
5. ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,
6. der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,
7. ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde.
Abstimmungen
Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO darf sich kein Mitglied des Stadtrats bei Abstimmungen der Stimme enthalten.
Siehe auch
Normen
- Art. 29 GO Hauptorgane
- Art. 30 GO Rechtsstellung; Aufgaben des Gemeinderats
- Art. 31 GO Zusammensetzung des Gemeinderats
- Art. 32 GO Aufgaben der Ausschüsse
- Art. 45 GO Geschäftsordnung
- Art. 48 GO Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige
Fußnoten
<references />