Kassenprüfung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 28. Juli 2014, 11:30 Uhr
Die örtliche Kassenprüfung obliegt nach GO Art. 103 Abs. 5 Satz 1 dem ersten Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts (GO Art. 103 Abs. 5 Satz 2).
Normen
- GO Art. 103 Abs. 5