Kassenprüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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* {{GO 103}} Abs. 5
 
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* [[Rechnungsprüfung]]

Version vom 7. Juli 2014, 18:09 Uhr

Die örtliche Kassenprüfung obliegt nach GO Art. 103 Abs. 5 Satz 1 dem ersten Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts (GO Art. 103 Abs. 5 Satz 2).

Normen

Siehe auch