Petitionsrecht

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Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. (GG Art. 17)

Jeder Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden. (GO Art. 56 Abs. 3)


Schutzbereich

Bitten oder Beschwerden

"Der Begriff der "Bitten und Beschwerden" im Sinne von Art. 17 GG kennzeichnet eine Petition im Wortsinn eines Verlangens, Beantragens und Forderns<ref>(so Maunz-Dürig-Herzog, Komm. zum GG, 1973, Art. 17 Rdnr. 14; Bonner Kommentar zum GG a.a.O. Rdnr. 17)</ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - VII C 53.73 Abs. 10</ref>

Bitten oder Beschwerden können bestimmte Anträge enthalten, nämlich die Bitte um Stellungnahme und um Abhilfe<ref>BVerfG, Beschluss vom 22.04.1953 - 1 BvR 162/51 Abs. 21</ref>.

Eine Eingabe kann auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtinhalts als eine Bitte angesehen werden, im Verwaltungswege Abhilfe zu schaffen<ref>BVerfG, Beschluss vom 22.04.1953 - 1 BvR 162/51 Abs. 21</ref>.

"Allgemein anerkannt wird, daß eine zulässige Petition dann nicht vorliegt, wenn etwas gesetzlich Verbotenes gefordert wird oder die Form der Petition den Anforderungen nicht entspricht, die an jede bei einer Behörde einzureichende Eingabe zu stellen sind, also etwa beleidigenden, herausfordernden oder erpresserischen Inhalt hat. ... Die Androhung der Verfassungsbeschwerde, eines Rechtsbehelfs, der jedem offen steht, kann nicht als unerlaubter Druck auf die angegangene Stelle angesehen werden."<ref>BVerfG, Beschluss vom 22.04.1953 - 1 BvR 162/51 Abs. 24</ref>

Schriftlich

  • auch: E-Mail, Telefax<ref>Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Kapitel 19 Ziffer I. (Rdnr. 991)</ref>
  • nicht: mündlich<ref>Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Kapitel 19 Ziffer I. (Rdnr. 991)</ref>

Einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen

An die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung

Zuständige Stellen

  • alle Staatsorgane<ref>Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Kapitel 19 Ziffer I. (Rdnr. 993)</ref>
  • Behörden<ref>Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Kapitel 19 Ziffer I. (Rdnr. 993)</ref>
  • auch: Anstalten des öffentlichen Rechts<ref>Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Kapitel 19 Ziffer I. (Rdnr. 993)</ref>
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts<ref>Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Kapitel 19 Ziffer I. (Rdnr. 993)</ref>
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts<ref>Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Kapitel 19 Ziffer I. (Rdnr. 993)</ref>

Volksvertretungen

Falsche Adressierung

Falsche Adressierung führt zu einem Verlust des Grundrechtsschutzes<ref>Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Kapitel 19 Ziffer I. (Rdnr. 993)</ref>. Die Adressierung an eine unzuständige Stelle kann aber zu einer Verweisungspflicht an die zuständige Stelle führen.<ref>BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - VII C 53.73 Abs. 12</ref>

Rechtsbehelfe

"Gegen die nichtordnungsgemäße Behandlung einer Petition ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben."<ref>(so auch OVG Hamburg DVBl. 1967, 86; Eyermann-Fröhler, Komm. zur VwGO, 6. Aufl. 1974 § 40 Rdnr. 63 a; Bonner Kommentar zum GG a.a.O. Rdnr. 137; Maunz-Dürig-Herzog a.a.O. Rdnr. 81)</ref>

Schutzumfang

Abwehrrecht

Der Staat darf keine Hindernisse errichten, die das Petitionsrecht aushebeln würden.<ref>vgl. Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Kapitel 19 Ziffer I. (Rdnr. 994)</ref>

Leistungsrecht

Zwar gibt das Petitionsrecht des Art. 17 GG dem Petenten keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung in seiner Sache. Es gibt ihm aber ein einklagbares Recht auf Beantwortung der Petition; diese Antwort hat - gegebenenfalls nach Zwischenbescheid der angegangenen. Stelle - von der zuständigen Stelle zu erfolgen<ref>(Bonner Kommentar a.a.O., Art. 17 Rdnr. 106-109)</ref>; sie darf sich nicht auf eine bloße Empfangsbestätigung beschränken, sondern muss zumindest die Kenntnisnahme von ihrem Inhalt und die Art ihrer Erledigung ergeben<ref>(BVerfGE 2, 225 [BVerfG 22.04.1953 - 1 BvR 162/51] [230])</ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - VII C 53.73 Abs. 11</ref>

Stadt Burgkunstadt

Im Vorfeld der Bauausschussitzung am 5.4.2016 wurde den einzelnen Mitgliedern des Bauausschusses, nicht aber der Bürgermeisterin/Stadtverwaltung ein Schreiben von Anwohnern zugleitet, in welchem diese einzelne Bedenken gegen die beantragte Anlage vortrugen. Wenn man unterstellt, dass es sich hierbei um eine Petition (GG Art. 17) bzw. Eingabe oder Beschwerde i.S.d. GO Art. 56 Abs. 3 handelte, so hätten die Petenten diese wohl an die Bürgermeisterin als die behördliche Stelle, die für den Stadtrat als Kollegialorgan Erklärungen entgegennehmen kann, leiten müssen. Die Zusendung nur an einzelne Stadträte machte die Petition wohl unzulässig, da der einzelne Stadtrat wohl nicht einmal als (wenn auch unzuständige) "Stelle" im Sinne des GG Art. 17 bzw. als empfangsbevollmächtigt für den Stadtrat im Sinen des GO Art. 56 Abs. 3 angesehen werden kann. Ein einzelner Stadtrat hat keinen Behördencharakter und ist auch nicht gleichzusetzen mit dem Stadtrat als "Volksvertretung".

Für den Fall der Adressierung an eine, wenn auch unzuständige "Stelle", hätte dann wohl Folgendes gegolten:

Hätte die Stadt wie in der öffentlichen Diskussion die Auffassung vertreten, dass sie gar nicht die zuständige "Stelle" sei, sondern das Landratsamt Lichtenfels, hätte die Stadt das Schreiben wohl dorthin weiterleiten müssen. In jedem Falle hätten die Petenten dann wohl einen grundrechtlich verbürgten Anspruch auf Information (ggf. über die Weiterleitung) und Befassung und Beantwortung durch die zuständige Stelle gehabt.

Normen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Grundgesetz (GG)

Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

  • BV Art. 115 Abs. 1: Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden.

Bayerisches Petitionsgesetz (BayPetG)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Kommentare

  • Michael Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2003, Verlag C.H.Beck München, ISBN 3406492339 - zu Art. 17

Lehrbücher

  • Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Kapitel 19 Ziffer I. (Rdnr. 986 ff.)

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4256 (Teil 3 Ziffer 1.3.6)

Fachaufsätze

  • Christian Burkiczak, Rechtsfragen der Behandlung von Petitionen mit rechtswidrigem Inhalt oder rechtswidriger Intention durch den Deutschen Bundestag, NVwZ 2005, 1391
  • Thomas Gerner, Das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes, NZS 2012, 847 (beck online)
  • Annette Guckelberger, Neue Erscheinungen des Petitionsrechts: E-Petitionen und öffentliche Petitionen, DÖV 2008, 85
  • Günter Krings, Die Petitionsfreiheit nach Art. 17 GG, JuS 2004, 474
  • Heribert Schmitz, Einlegung einer Petition durch E-Mail?, NVwZ 2003, 1437
  • Jürgen Vahle, Die Petition, DVP 2010, 227

Siehe auch

Fußnoten

<references/>