Gemeinderatsbeschluss

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Beschlüsse des Gemeinderats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. (GO Art. 51 Abs. 1 Satz 1)

Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Gemeinderatsbeschluss<ref>siehe Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 471</ref>

Formelle Rechtmäßigkeit

Zuständigkeit

Verbandskompetenz
Organkompetenz

Verfahren

Besondere gesetzliche Regelungen
Gemeindeordnung
Einberufung
Beschlussfähigkeit des Stadtrats
Beachtung der Grundsätze der Öffentlichkeit
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
Keine Mitwirkungsverbote, GO Art. 49 Abs. 1 Satz 1

Materielle Rechtmäßigkeit

Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen

kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

Bestimmtheit

Verhältnismäßigkeit

ggf. ordnungsgemäße Ermessensausübung

Recht auf Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen?

"In kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist anerkannt, dass Gemeinderatsmitgliedern subjektive Rechte nur zustehen, soweit sie ihnen gesetzlich eingeräumt werden. Ein darüber hinausgehendes Recht eines Gemeinderatsmitglieds auf Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses besteht nicht. Dieses steht vielmehr nur dem Gemeinderat als Plenum zu.“<ref>VG Regensburg, Bechluss vom 15.11.2010 - RN 3 E 10.2036</ref>

Folgen rechtswidriger Gemeinderatsbeschlüsse<ref>siehe Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 471</ref>

Beanstandungspflicht

Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110) herbeizuführen (GO Art. 59 Abs. 2)<ref>Zur möglichen Strafbarkeit durch Unterlassen siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 40 ff.</ref>.

Nichtigkeit

Ein rechtswidriger Gemeinderatsbeschluss ist grundsätzlich nichtig mit folgenden Ausnahmen:

  • ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung bleibt folgenlos, wenn nicht zugleich gegen Vorschriften der Gemeindeordnung oder eine andere gesetzliche Regelung verstoßen wurde
  • Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war, GO Art. 49 Abs. 4
  • sontige gesetzliche Regelungen, die ausnahmsweise zur Wirksamkeit führen, z.B.

Vollzug rechtswidriger Stadtratsbeschlüsse

VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 31-35:

"Die Stadt ..., vertreten durch den Bürgermeister, schloss einen Kaufvertrag über den Verkauf städtischer Grundstücke an die Firma R.. Für die Grundstücke fielen Herstellungs- und Anschlussbeiträge in Höhe von insgesamt 102.207,25 Euro an. Dieser Betrag wurde dem Käufer zunächst zinslos gestundet. Sollte der Käufer innerhalb von 3 Jahren mit der Errichtung von Gebäuden zur Erweiterung seines Industriegebiets beginnen, würden die genannten Herstellungsbeiträge endgültig erlassen. Sollte nach Ablauf von 3 Jahren noch nicht begonnen worden sein, ende die Stundung und würden die Herstellungsbeiträge fällig. Der Stadtrat genehmigt diesen Vertrag mit Beschluss vom 04.11.2002. Bereits am 23.09.2002 hatte der Stadtrat den Vertragsverhandlungen zugestimmt und einen Erlass der Erschließungskosten für die Straße sowie für den Fall einer Bebauung des Grundstücks binnen 2 Jahren für Wasser und Kanal vorgesehen.

Mit Bescheid vom 31.07.2003 wurden die festgesetzten Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 117.728,45 Euro zinslos gestundet. Mit Beschluss des Stadtrats vom 05.12.2005 wurde der in der Urkunde vereinbarte Erlass um weitere 3 Jahre verlängert."

Der Beamte (Bürgermeister) habe diese rechtswidrigen Beschlüsse vollzogen, anstatt sie gemäß Art. 59 Abs. 2 GO zu beanstanden und die Aufnahme der entsprechenden Regelungen in den notariellen Kaufvertrag veranlasst ... Er habe vorsätzlich gehandelt. Insbesondere sei dem Beschluss des Stadtrats vom 08.01.2007 zu entnehmen, dass die Rechtswidrigkeit eines solchen Verzichts bereits bei der Beschlussfassung bekannt gewesen sei. Der Abschnitt lautet: „Dem Stadtrat ist bekannt, dass es sich beim Verzicht auf den Erschließungsbeitrag gemäß Beschluss vom 23.09.2002 um einen nach den Rechtsnormen unzulässige Verzicht handelt. Dies war im zum Zeitpunkt der Entscheidung gegenwärtig und wurde billigend in Kauf genommen mit der Folge, dass eine Revidierung nicht mehr möglich erscheint.

Amtshaftung und Rückgriff

Die Mitglieder des Rates sind bei der Beschlussfassung (im vom BGH entschiedenen Fall über einen Bebauungsplan) als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne tätig <ref>(vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 106, 323, 330 m.w.Nachw.)</ref>.<ref>BGH, Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 118/88 Abs. 21</ref>. Es kommen damit Amtshaftungsansprüche gegen die Kommune, bei Vorsatz (GO Art. 51 Abs. 2 Satz 2) auch Regressansprüche gegen die Ratsmitglieder in Betracht. Vorsärzliche oder grob fahrlässige Nichtbeanstandung und/oder Vollzug durch den Bürgermeister kann ebenfalls zu Regressansprüchen der Kommune gegen den Bürgermeister führen (BeamtStG § 48).

Folgen fehlender Gemeinderatsbeschlüsse

Einzelfälle

Erlass (Abgaben)

VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 18-21:

"Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 09.03.2010, Az. Ls 5 Js 4176/08, wurde der Beamte wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 113,-- Euro verurteilt. Den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils ist zu entnehmen, dass der Beamte mit Schreiben vom 28.07.2004 Herrn A... W. zwei Drittel des von diesem geschuldeten Erschließungsbeitrags in Höhe von 20.021,46 Euro, im Ergebnis also einen Betrag in Höhe von 14.775,-- Euro, erlassen hat. Der Beamte habe leichtfertig nicht erkannt, dass kein rechtlicher Grund für einen Erlass der Schuld vorlag. Bei Unterzeichnung des Schreibens vom 28.07.2004 habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er außerhalb seiner eigenen Kompetenz (Wertgrenze für Erlass von Abgaben 1.500,-- Euro nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat ...) gehandelt hatte. Es fehlte der erforderliche Beschluss des Stadtrats.
Der Beamte wendete seinerzeit ein, er habe kein „gedankliches Mitbewusstsein“ dafür gehabt, dass der Stadtrat zuständig gewesen wäre. Er habe auch nicht gewusst, dass sich für das Grundstück der Eheleute W. überhaupt eine Erschließungsbeitragspflicht ergeben könne."

Stundungen

VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 22-30:

"Der beklagte Bürgermeister habe in 5 Fällen Erschließungsbeiträge sowie Vorauszahlungen zur Wasserversorgung und Entwässerung gestundet, obwohl dies wegen der Höhe des gestundeten Betrags nicht zu seinen Aufgaben gemäß Art. 37 GO gehört habe. Nach der Geschäftsordnung der Stadt ... in den jeweils geltenden Fassungen falle in die Zuständigkeit des Bürgermeisters u.a. die Stundung von Abgaben bis zu einem Betrag von 10.000,-- DM bzw. 8.000,-- Euro. Die erforderliche vorherige Beschlussfassung durch den zuständigen Finanz- und Personalausschuss habe gefehlt. Die Frage, ob die Stundungsbescheide materiell rechtmäßig gewesen seien, sei nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens.

Im Einzelnen handle es sich um die Verfahren

- P..., Stundungsbescheid vom 20.11.2002 über 36.131,46 Euro, zinslos;

- ... S..., Bescheid vom 27.10.1999, Stundung von 33.146,26 DM, zinslos;

- F... W..., Bescheid vom 09.04.2002, Stundung von zwei Bescheiden über insgesamt 46.888,06 Euro, zinslos;

- F... W..., Bescheid vom 22.11.1999, Stundung einer Gesamtforderung von 105,837,06 DM lt. Bescheid vom 19.11.1999.

Der Beklagte trug vor, dies sei geübte Praxis gewesen, auch schon unter seinen Amtsvorgängern. Nach seiner Erinnerung gebe es auch ein Protokoll über eine Stadtratssitzung vor ungefähr 25 Jahren, in der diese Vorgehensweise festgelegt worden sei. Der Stadtrat habe den Stundungsbescheiden nachträglich mit Beschluss vom 08.01.2007 zugestimmt."

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Oberlandesgerichte

Verwaltungsgerichte

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />